Wir sind für Sie da, wenn Sie mit Ihrem Vierbeiner unterwegs sein wollen oder z.B. zum Tierarzt müssen. In Verbindung mit Ihnen fährt Ihr Tier bei uns kostenlos mit.
Wie die Anschnallpflicht für unsere Gäste gilt, ist auch die Sicherung Ihres Haustieres sehr wichtig. Denn niemand möchte, dass bei Unfällen irgendjemand durch unzureichende Sicherung verletzt wird.
Wir bitten um Verständnis, dass aus Rücksicht auf Allergiker Haustiere nicht in jedem unserer Taxis befördert werden können. Deshalb teilen Sie uns unbedingt bei Reservierung die Art und Größe des Tieres mit. Bestenfalls bringen Sie aber Ihre eigene Transportbox mit. Diese kennt Ihr Haustier und fühlt sich dort sicher wohl.
Ja, ein Taxi muss mit der Farbe "hellelfenbein" als öffentliches Verkehrsmittel zur Personenbeförderung kenntlich gemacht werden und mit folgendem technischen Zubehör ausgestattet sein:
Sollte mit Fahrgästen vor Fahrtantritt nichts anderes vereinbart worden sein, muss in jedem Fall die kürzeste Strecke gefahren werden. Man sollte jedoch als Gast auch bedenken, dass viele Wege nach „Rom“ führen und zu bestimmten Tageszeiten die Wahl einer anderen Route aufgrund der sonst entstehenden langen Fahrzeiten oft die bessere Alternative ist. Hier ist der/die Taxifahrer(in) durch die erlangte Ortskenntnis mit eventuellen Schleichwegen oder Ausweichrouten klar im Vorteil. Nicht jeder Umweg stellt deswegen gleich einen Abzockversuch dar.
Um die optimale Fahrstrecke vereinbaren und unnötige Ärgernisse zu ersparen, sprechen wir vor Fahrtantritt mit unseren Gästen darüber.
Sollte Ihnen – im doch eher unwahrscheinlichem Fall – etwas nicht gefallen haben, sprechen Sie uns an!
Generell gilt für jede Taxifahrt: Lassen Sie sich immer eine Quittung ausstellen! Jeder Taxifahrer ist verpflichtet, genügend Formulare mitzuführen und diese auch korrekt auszufüllen. Auf Verlangen ist der genaue Fahrweg darauf zu dokumentieren mit Ordnungsnummer, Betrag und Datum. Mit diesem Beleg sollte man sich dann an das jeweilige Taxiunternehmen wenden.
Drei Fälle, in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist, nennt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Kliniken und Krankenkassen in seiner "Krankentransport-Richtlinie": die Fahrt zur Behandlung in einer Klinik, zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Therapie – sofern dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.
Der Arzt darf jedoch kein Rezept ausstellen, wenn der Patient eine Klinik oder einen Arzt aufsucht, um Termine abzustimmen, Befunde zu erfragen oder ein Medikament oder Hilfsmittel abzuholen.
Daneben kann die Krankenkasse die Taxifahrten zu einer Behandlung mit vielen Terminen übernehmen, wenn "eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist", so die Richtlinie. Als Beispiele führt sie die Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebspatienten sowie die Dialyse auf.