Erreichbarkeit, Reservierung und Sonderwünsche

  • Möglichkeit 1: Anrufen

    03681- 4 5 6 7 8 9 – sowohl für sofortige Fahrten als auch Reservierungen

    PS: Wir sind zum vereinbarten Termin da, verlassen Sie sich drauf.
    Wir hupen nicht, da es heutzutage aufgrund unnötiger Lärmbelästigung nicht mehr üblich und laut § 16 der StVO sogar eine Ordnungswidrigkeit ist.

  • Möglichkeit 2: Am Taxistand am Herrenteich
  • Möglichkeit 3: spontan heranwinken
Selbstverständlich ja. Sie erreichen uns zu jeder Tages- und Nachtzeit. 24h am Tag, 365 Tage im Jahr.
Auch per E-Mail erreichen Sie uns jederzeit. Hinterlassen Sie uns einfach Ihre Kontaktdaten, Datum und Abhol- und Zieladresse sowie eine Rückrufnummer und wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung bzw. schicken Ihnen einen unserer Fahrer.
Falls Sie nicht nur eine „einfache“ Fahrt buchen möchten, sind wir gerne bereit auch extravagante Sonderwünsche für Sie zu erfüllen! Gerne beraten wir Sie dazu.
Mit uns behalten Sie Ihr Reisebudget im Überblick; gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Pauschalpreis für Ihren Flughafen-Zugbringer. Wir bringen Sie rechtzeitig zum Flughafen und nehmen Sie auch gerne wieder nach der Rückreise in Empfang. Sparen Sie sich lästiges Parkplatzsuchen und teure Parkgebühren.
Wir bitten Sie, uns vom Flughafen Ihres Reisedomizils aus über die Flugverspätung telefonisch zu informieren. Wir behalten Ihren Flieger im Blick und sorgen für eine zuverlässige Abholung auch bei verspäteter Ankunft. Spätestens dann können sich zurücklehnen und entspannen, wir bringen Sie bequem nach Hause.
Natürlich, ja; wir sind ja sowieso 24 Stunden wach. Teilen Sie uns bei Ihrer Reservierung einfach mit, wann Sie geweckt werden möchten. Ein Weckanruf – egal ob auf Handy oder Festnetz – ist in Verbindung mit Ihrer Vorbestellung für Sie vollkommen kostenlos.
Selbstverständlich bieten wir auch Sonderkonditionen für Vielfahrer und Businesspartner an sowie Zahlung per Rechnung.

Wir sind für Sie da, wenn Sie mit Ihrem Vierbeiner unterwegs sein wollen oder z.B. zum Tierarzt müssen. In Verbindung mit Ihnen fährt Ihr Tier bei uns kostenlos mit.

Wie die Anschnallpflicht für unsere Gäste gilt, ist auch die Sicherung Ihres Haustieres sehr wichtig. Denn niemand möchte, dass bei Unfällen irgendjemand durch unzureichende Sicherung verletzt wird.

Wir bitten um Verständnis, dass aus Rücksicht auf Allergiker Haustiere nicht in jedem unserer Taxis befördert werden können. Deshalb teilen Sie uns unbedingt bei Reservierung die Art und Größe des Tieres mit. Bestenfalls bringen Sie aber Ihre eigene Transportbox mit. Diese kennt Ihr Haustier und fühlt sich dort sicher wohl.

Was Sie vielleicht immer schon mal wissen wollten

Das korrekte deutsche Wort für öffentliche Verkehrsmittel zur gelegentlichen Personenbeförderung lautet Taxi und in der Mehrzahl Taxis. Entstanden ist der Begriff durch die bereits in den Droschken - also leichte, offene und gefederte Wagen zur Personenbeförderung - genutzten Taxameter für die Preisbestimmung.

Ja, ein Taxi muss mit der Farbe "hellelfenbein" als öffentliches Verkehrsmittel zur Personenbeförderung kenntlich gemacht werden und mit folgendem technischen Zubehör ausgestattet sein:

  • Eine Alarmanlage, die vom Fahrerplatz eingeschaltet werden kann. Zur Sicherheit unserer Mitarbeiter ist der Ausschalter versteckt.
  • Ein beleuchtetes gelbes Dachschild (auch genannt die „Fackel“) mit der beidseitigen Aufschrift Taxi.

    Das Dachschild hat gleich 2 wichtige Aufgaben:

    Sollte das Dachschild beim Taxi leuchten wird potentiellen Kunden signalisiert, dass dieses Taxi aktuell "frei" ist und Gäste aufnehmen kann. Im Umkehrschluss bedeutet ein unbeleuchtetes Taxischild, dass das Taxi aktuell "besetzt" ist und das Fahrzeug aktuell einen Auftrag ausführt bzw. es auf dem Weg zu einem Kunden ist.

    Ein Blinken des Dachschildes, bzw. das Blinken einiger am Dachschild angebrachter LEDs bedeutet, dass der Fahrer stillen Alarm ausgelöst hat - etwa aufgrund eines Überfalls oder einer Bedrohung. Sollten Sie also ein Taxi sehen, das mit blinkender Dachleuchte unterwegs ist, dann ruft bitte umgehend die Polizei!

  • ein geeichtes Taxameter (auch genannt die „Uhr“)

    Das Taxameter misst zwei Dinge: Die Strecke und die Zeit und zwar das in zwei Zählweisen. Die eine zählt die Kilometer und berechnet daraus mit dem Kilometerpreis (plus Anfahrtspauschale) aus dem jeweiligen Taxitarif den Preis. Die andere zählt die Zeit und berechnet daraus den sogenannten Wartezeittarif. Denn in dieser Zeit ist unserer Mitarbeiter ausschließlich für Sie unterwegs.

    Dabei wechselt das Taxameter die Berechnung bereits bei geringer Geschwindigkeit. Das bedeutet: Wenn der Preis für die Wartezeit den Preis für die Strecke überschreitet, schaltet es um. Dadurch kommt es je nach Verkehrslage zu einem anderen Preis für die gleiche Strecke.

Häufige Fragen als Fahrgast

Generell gilt eine Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet. In bestimmten Situationen können potentielle Kunden in diesem Gebiet abgelehnt werden, z.B. wenn eine Gefahr für den/die Fahrer(in) besteht. Personen sowohl unter Drogen- oder Alkoholeinfluss als auch in medizinischer Notlage sind wohl besser bei einem Sanitäter, Arzt, oder sogar in einem Rettungswagen aufgehoben. Auch kann die Beförderung aggressiver Personen abgelehnt werden, um nicht selbst Schaden zu erleiden.
Nein; nett wäre es dennoch, weil der/die Fahrer/in schon am längsten wartet. Sie als Fahrgast haben aber die freie Wahl und dürfen sich gerne Ihren Taxi-Chauffeur aussuchen, egal wo in der Schlange er oder sie steht. Sollte das Fahrzeug so stehen, dass eine Abfahrt im hinteren Bereich nicht möglich ist, muss einen Moment gewartet werden (oder doch das erste Taxi genommen werden).

Sollte mit Fahrgästen vor Fahrtantritt nichts anderes vereinbart worden sein, muss in jedem Fall die kürzeste Strecke gefahren werden. Man sollte jedoch als Gast auch bedenken, dass viele Wege nach „Rom“ führen und zu bestimmten Tageszeiten die Wahl einer anderen Route aufgrund der sonst entstehenden langen Fahrzeiten oft die bessere Alternative ist. Hier ist der/die Taxifahrer(in) durch die erlangte Ortskenntnis mit eventuellen Schleichwegen oder Ausweichrouten klar im Vorteil. Nicht jeder Umweg stellt deswegen gleich einen Abzockversuch dar.

Um die optimale Fahrstrecke vereinbaren und unnötige Ärgernisse zu ersparen, sprechen wir vor Fahrtantritt mit unseren Gästen darüber.

Nein. Seit dem 01.09.2007 verbietet das „Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" das Rauchen in allen Taxen für Fahrgäste und Fahrer. Selbstverständlich aber halten wir für ein Päuschen gerne an.
Sprechen Sie uns an; schließlich möchten wir, dass Sie sich bei uns wohlfühlen.

Sollte Ihnen – im doch eher unwahrscheinlichem Fall – etwas nicht gefallen haben, sprechen Sie uns an!

Generell gilt für jede Taxifahrt: Lassen Sie sich immer eine Quittung ausstellen! Jeder Taxifahrer ist verpflichtet, genügend Formulare mitzuführen und diese auch korrekt auszufüllen. Auf Verlangen ist der genaue Fahrweg darauf zu dokumentieren mit Ordnungsnummer, Betrag und Datum. Mit diesem Beleg sollte man sich dann an das jeweilige Taxiunternehmen wenden.

Für Patientinnen und Patienten

Im Gegenteil zu Krankentransporten mit medizinisch-fachlichem Personal sind Krankenfahrten für die Beförderung von kranken Menschen mit einem Privatfahrzeug, z.B. einem Taxi gedacht.

Drei Fälle, in denen die Verordnung einer Taxifahrt möglich ist, nennt der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte, Kliniken und Krankenkassen in seiner "Krankentransport-Richtlinie": die Fahrt zur Behandlung in einer Klinik, zu einer ambulanten Operation oder zu einer vor- oder nachstationären Therapie – sofern dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann.

Der Arzt darf jedoch kein Rezept ausstellen, wenn der Patient eine Klinik oder einen Arzt aufsucht, um Termine abzustimmen, Befunde zu erfragen oder ein Medikament oder Hilfsmittel abzuholen.

Daneben kann die Krankenkasse die Taxifahrten zu einer Behandlung mit vielen Terminen übernehmen, wenn "eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist", so die Richtlinie. Als Beispiele führt sie die Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebspatienten sowie die Dialyse auf.

  • 1. Ärztliche Verordnung

    Vor Antritt der Krankenfahrt muss dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden, wann Sie zu einem Facharzt, Therapeuten oder in eine Fachklinik usw. müssen. Ihr Arzt entscheidet, ob ein zwingender medizinischer Grund für die Fahrt vorliegt und ob Sie berechtigt sind, die Kosten erstattet zu bekommen.

  • 2. Einreichung bei der Krankenkasse

    Die ärztliche Verordnung ist vor Inanspruchnahme der Fahrt bei Ihrer Krankenkasse einzureichen. Ihre Krankenkasse muss erst die Kostenübernahme genehmigen und erteilt hierfür einen sog. „Bewilligungsbescheid“. Dies gilt für Fahrtkosten zu Behandlungen, die von der Kasse bezahlt werden. Z.B. werden Kosten für Heilpraktiker oft nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt und somit auch nicht die Fahrtkosten.

    Sobald die Krankenkasse die Fahrtkosten genehmigt hat, können Sie uns anrufen unter 03681 / 456789.

    Ab hier übernehmen WIR alles Weitere für Sie!

  • 3. Krankenfahrt antreten

    Legen Sie unserem Taxifahrer Ihre Verordnung vor.

    Sollte eine Zuzahlung geleistet werden müssen, wird unser Mitarbeiter Ihnen hierfür eine separate Quittung ausstellen. Vielleicht können Sie diese später mit Ihrer Kasse abrechnen.

    Sollte ein Befreiungsausweis vorliegen, zeigen Sie diesen unserem Mitarbeiter. In diesem Fall werden keine Zuzahlungen berechnet.

  • 4. Abrechnung mit der Krankenkasse

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden wir die Fahrt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen. Der Einfachheit halber achten Sie bitte darauf, dass alle Daten auf den Urbelegen gut lesbar sind. Vielen Dank!

    Den Transport werden wir nach den Vorgaben der Daten auf dem Transportschein und der gefahrenen Kilometer und/oder der Wartezeit abgerechnet.

  • 5. Was gilt es noch zu beachten?

    Im Nachhinein und ohne vorherige Verordnung übernehmen die Krankenkassen nur selten die Kosten. Ausnahmen sind z.B. ein Notfall oder wenn Lebensgefahr besteht.

    Wir empfehlen, alle Aufwendungen für Krankenfahrten und Zuzahlungen, welche nicht von der Kasse übernommen werden, in Ihrer Jahreserklärung ans Finanzamt steuerlich geltend zu machen.